Gesetze: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 13 Abs. 1 Nr. 3
Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden
Werbung ist, einen vorgeblich gewonnenen Preis in einem anderen Mitgliedstaat
einzuklagen
Leitsatz
Nach den
Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des
Übereinkommens vom über den Beitritt des
Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens
vom über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom
über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und
des Königreichs Schweden ist eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem
Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht
dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen
Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von
dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten
hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern
er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich
eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten,
als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens
zu qualifizieren.