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EuGH Urteil v. - C-96/00

Gesetze: Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 13 Abs. 1 Nr. 3

Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen vorgeblich gewonnenen Preis in einem anderen Mitgliedstaat einzuklagen

Leitsatz

Nach den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zu qualifizieren.

( vgl. Randnr. 60 und Tenor )

Fundstelle(n):
LAAAB-72881

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