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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 191/05

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 6 S. 1, FGO § 69 Abs. 6 S. 2

Zu den Voraussetzungen eines Anschlussantrages auf Aussetzung der Vollziehung nach ablehnendem Beschluss

Leitsatz

Veränderte Umstände i.S.v. § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO können auch nachträglich entstandene Beweismittel sein.

Eidesstattliche Versicherungen müssen ihrem Inhalt nach geeignet sein, die zu belegenden Tatsachen glaubhaft zu machen.

Fundstelle(n):
QAAAB-73004

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