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FG Köln Urteil v. - 8 K 5395/01 EFG 2006 S. 241 Nr. 4

Gesetze: AO 1977 § 35, AO 1977 § 69, EStG § 41a, AO 1977 § 34

Steuerhaftung:

Haftung eines faktischen GmbH-Geschäftsführers

Leitsatz

1) Der faktische Geschäftsführer haftet nach §§ 34, 35 AO.

2) Bei der Berechnung der Umsatzsteuerhaftungsquote bleibt die im Haftungszeitraum gezahlte Lohnsteuer außer Betracht.

Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 500 Nr. 8
EFG 2006 S. 241 Nr. 4
YAAAB-73023

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