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Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide wegen nachträglicher Zahlung von Kindergeld; Auswirkung des – auf bestandskräftige Einkommensteuerbescheide
Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 31/2005
Nach dem – sind bei der Prüfung, ob die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, die gesetzlichen Pflichtbeiträge des Kindes zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen.
Regelungen zur Umsetzung des Beschlusses bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen enthält das IV C 4 – S 2282 – 27/05. Im BMF-Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des BVerfG weder eine neue Tatsache i.S. von § 173 Abs. 1 AO noch ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt und auch die nachträgliche Gewährung von Kindergeld aufgrund der Entscheidung des BVerfG keine Änderungsmöglichkeit zur nachträglichen Gewährung der Freibeträge für Kinder für bereits bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzungen eröffnet. Die Regelung in R 175 Abs. 5 EStR, wonach der Steuerbescheid bei nachträglicher Zahlung oder Zurückforderung von Kindergeld – sofern sich eine Änderung der Steuerfestsetzung ergibt – nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist, betrifft nur die Fälle, in denen zuvor eine Günstigerprüfung vorgenommen worden ist und die nachträgliche Kindergeldzahlung eine erneute Günstigerprüfung mit einer geänderten Steuerf...