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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 10 K 10348/01

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 76 Abs. 1, FGO § 76 Abs. 2, FGO § 96 Abs. 2

Abzug von vorab entstandenen Werbungskosten

Leitsatz

Instandhaltungs- und Modernisierungskosten für ein leerstehendes Gebäude sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn die Vermietungsabsicht anhand erkennbarer äußerer Merkmale festgestellt werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAB-73460

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