Da die durch das JStG 1997 in § 7g Abs. 7 EStG geschaffene besondere Regelung für Ansparrücklagen sog. Existenzgründer nach § 52 Abs. 11 Satz 4 EStG 1997 erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden ist, die nach dem beginnen, konnte eine solche Existenzgründerrücklage frühestens in der Schlussbilanz zum gebildet werden. Eine vor dem unter den seinerzeit maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 7g Abs. 3 bis 6 EStG gebildete "Altrücklage" behielt auch nach Inkrafttreten des § 7g Abs. 7 EStG 1997 ihren ursprünglichen Charakter bei und wurde nicht etwa für solche Steuerpflichtigen von selbst in eine den (günstigeren) Rechtsfolgen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 unterworfene Existenzgründerrücklage "transformiert", welche am die persönlichen Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 erfüllten und deren in dieser Norm festgelegter Gründungszeitraum zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.