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BFH Urteil v. - II R 9/01

Gesetze: AO § 165, AO § 171 Abs. 8

Korrektur eines rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks im Einspruchsverfahren; Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO

Leitsatz

(1) Im Einspruchsverfahren gegen einen "in vollem Umfang" vorläufig gemäß § 165 AO ergangenen Steuerbescheid ist das Finanzamt bei Erlass eines Änderungsbescheids zu einer Korrektur auch des rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks berechtigt und verpflichtet; einer Änderungsbefugnis aus § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO bedarf es insoweit mangels Bestandskraft des ursprünglichen Bescheids nicht. (2) Für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es auf die (positive) Kenntnis des Finanzamts von der Beseitigung der Ungewissheit an; ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das Finanzamt bei pflichtgemäßer Ermittlung erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich. (3) § 165 Abs. 2 Satz 1 i. V. mit § 171 Abs. 8 Satz 1 AO ist auch verfassungsgemäß, soweit sich aus diesen Vorschriften keine zeitliche Begrenzung der Änderungsbefugnis des Finanzamts ergibt. Den möglichen Widerstreit zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und den mit dem Institut der Verjährung verwirklichten Belangen der Rechtssicherheit andererseits hat in erster Linie der Gesetzgeber zu entscheiden. Geschieht dies ohne Willkür, kann die vom Gesetzgeber gewählte Regelung weder unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes beanstandet werden.

Fundstelle(n):
AO-StB 2006 S. 35 Nr. 2
BFH/NV 2006 S. 478 Nr. 3
HFR 2006 S. 340 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 4
AAAAB-73887

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