Angemessenheit der Frist für die Entscheidung des Finanzamts
über eine Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO
Leitsatz
Die Sechsmonatsfrist des § 46 Abs. 1 FGO kann auch als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist für die Zustimmung des Finanzamts nach § 168 Satz 2 AO herangezogen werden. Abhängig von den konkreten Umständen - z. B. Umfang und Schwierigkeit des Einzelfalls, besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung, Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen - kann auch eine längere Untätigkeit gerechtfertigt sein. Auch aus der Regelung des § 18f UStG ergibt sich, dass dem Finanzamt ein angemessener Zeitraum zur Prüfung eines erklärten Vorsteuerüberhangs einzuräumen ist. Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 473 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 4 UR 2006 S. 401 Nr. 7 UAAAB-73889