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BFH Urteil v. - IX R 3/05

Gesetze: EStG § 10f, EStG § 21

Einkünfteerzielungsabsicht und Steuerbegünstigung nach § 10f EStG bei Vermietung eines in einem Park gelegenen, als Baudenkmal eingestuften Gutshauses

Leitsatz

(1) Wer ein Baudenkmal vermietet oder vermieten will, nutzt es auch dann nicht zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10f Abs. 1 Satz 2 und 4 EStG, wenn er dabei ohne Einkünfteerzielungsabsicht handelt. (2) Die historische Bausubstanz eines vermieteten Gebäudes spricht ebenso wenig gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht wie die denkmalschutzbedingte Unabgeschlossenheit der Wohnung in dem Gebäude. (3) Objekt einer Vermietung i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht zwingend eine Wohnung; es kann auch ein bestimmter Teil eines Grundstücks (z. B. einzelne Zimmer oder Räumlichkeiten) sein. Selbst dann, wenn das Gesetz - wie in § 21 Abs. 2 EStG - die Nutzungsüberlassung einer Wohnung zum Gegenstand hat, ist deren Abgeschlossenheit nicht erforderlich. (4) Ein Park stellt ein selbständiges, unabhängig von dem darin befindlichen Gebäude zu betrachtendes Wirtschaftsgut dar. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Park sind nur dann abziehbar, wenn dieser - wie das Gebäude - zur Erzielung von Einkünften eingesetzt wird. Dies ist bei öffentlicher Zugänglichkeit des Parks aus denkmalschutzrechtlichen Gründen zweifelhaft.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 525 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 9
JAAAB-73913

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