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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 4882/00

Gesetze: AO § 183, BGB § 118

Widerruf einer Empfangsvollmacht

Leitsatz

1. In der Bestellung eines neuen Empfangsbevollmächtigten in dem Steuererklärungsvordruck liegt konkludent der Widerruf der bisherigen Empfangsvollmacht.

2. Die neu erteilte Empfangsvollmacht erstreckt sich nicht nur auf künftige Feststellungszeiträume sondern erfasst auch Bekanntmachungsvorgänge, die vorhergehende Feststellungszeiträume betreffen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAB-74432

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