Behandlung bei fehlender formwirksamer Verfügungen von Todes
wegen; richterliche Hinweispflicht
Leitsatz
(1) In Fällen, in denen eine formwirksame Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, der Erblasser aber das ernstliche Verlangen geäußert hat, dass nach seinem Tod mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, und der Erbe diesem Willen nachkommt, ist die Erbschaftsteuer so zu erheben, wie sie bei Wirksamkeit der Verfügung zu erheben wäre. (2) Führt derjenige, der die Aussicht hat, Privatvermögen zu erwerben, die Voraussetzungen für die Begünstigung des Übergangs dieses Vermögens nach § 13a ErbStG formal herbei, indem er gegenläufig Betriebsvermögen auf den Übertragenden überträgt und das vormalige Privatvermögen beim Übertragenden dadurch den Charakter als Sonderbetriebsvermögen erhält, ist die Anwendung des § 42 AO zu prüfen. Diese Fallkonstellation ist von der "gängigen Gestaltungspraxis" zu unterscheiden, bei der der Übertragende selbst vor der Übertragung sicherstellt, dass das vormalige Privatvermögen zu gewillkürtem Betriebsvermögen und in diesem Zustand übertragen wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 554 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 13 EAAAB-74515