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Oberfinanzdirektion Koblenz - S 2137 A

Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits abgeschlossener Lebensversicherungen

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 126/2005

Es gehen vermehrt Anfragen ein, ob das , angewendet werden kann.

In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Versicherungsvertreter, der von dem Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Lebensversicherungsvertrages erhält, für die Verpflichtung zukünftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat.

Auf Bund-/Länderebene soll noch erörtert werden, ob dieses BFH-Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden ist.

Rückstellungen, die unter Bezugnahme auf das gebildet werden, sind bis auf weiteres nicht zu berücksichtigen.

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