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Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 AO
1 Grundsatz
Gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 AO ist für die Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer) das Finanzamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.
Der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen (ganz oder vorwiegend) betreibt, ist im Regelfall der Ort der Geschäftsleitung, selbst wenn der Unternehmer dort keine Betriebsstätte (§ 12 AO) hat (vgl. , BStBl 1960 III S. 376). Geschäftsleitung ist gem. § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser befindet sich dort, wo der Unternehmer bzw. die zur Vertretung des Unternehmens befugte Person (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) den für die Geschäftsführung maßgebenden Willen bildet und die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit anordnet. Das ist regelmäßig der Ort, an dem die tatsächlichen, organisatorischen und rechtsgeschäftlichen Handlungen vorgenommen werden, die der gewöhnliche Betrieb des Unternehmens mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte; vgl. z. B. , BFH/NV 1999 S. 372, sowie , BFH/NV 2002 S. 1411; , BStBl 1998 II S. 86; BStBl 1991 II S. 554BStBl 1995 II S. 175