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Bevollmächtigte und Beistände;
Vertretung des Beteiligten durch juristische Personen des Zivilrechts
1 Allgemeines
Ein Beteiligter kann sich im Verwaltungsverfahren in Steuersachen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 AO). Er kann dem Bevollmächtigten auch die Befugnis einräumen, Untervollmacht(en) zu erteilen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 80 Abs. 1 Satz 3 AO). Nach der Regelung im AEAO zu § 80 Nr. 1 soll die Finanzbehörde den schriftlichen Nachweis einer Vollmacht nur verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen; bei Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet.
2 Vertretung durch juristische Personen des Zivilrechts
Die Fähigkeit zur Vertretung des Beteiligten im Besteuerungsverfahren gem. § 80 AO besitzen auch Steuerberatungsgesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des Zivilrechts (vgl. , BStBl 1991 II S. 524). Sie sind gem. § 3 Nr. 3 StBerG zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt...