Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
Kurzinformation Verfahrensrecht Nr. 1/2006
1. Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung für Veranlagungszeiträume ab 1993
Unter dem Az. 2 BvR 620/03 ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen anhängig. Der Kläger hatte u.a. in 1993 Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. §§ 20 I Nr. 1 und Nr. 7 i.V.m. II Nr. 4 EStG nicht erklärt und wurde mit Beschluss des Obersten Bayerischen Landesgerichts vom – Az. 4 St RR 7/2003 – wegen Steuerhinterziehung verurteilt.
Einsprüche, mit denen die Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung unter Hinweis auf o.a. Verfassungsbeschwerde ab VZ 1993 bestritten werden, ruhen insoweit zwangsweise nach § 363 II S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
2. Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Kapitaleinkünften (§ 20 EStG) wegen
Benachteiligung gegenüber den Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes und
Vereitelung des Steueranspruchs durch strukturelle Vollzugshindernisse
Das FG Köln hat () eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob