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Oberfinanzdirektion Rheinland

Zuordnung des Kaufpreises bei gemischter Schenkung; Anwendung des

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 3/2006

Mit (BFH/NV 2004 S. 1645), wurde entschieden, dass bei einer Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter die von den Vertragsparteien vorgenommene Aufteilung des Kaufpreises auf die einzelnen Wirtschaftsgüter grundsätzlich – auch in Fällen der gemischten Schenkung – der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere auch für die Übertragung eines gemischt genutzten Gebäudes, bei dem die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile steuerrechtlich jeweils selbständige Wirtschaftsgüter bilden.

Beispiel:

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge überträgt der Vater seinem Sohn ein Zweifamilienhaus mit zwei gleich großen Wohnungen. Die Wohnung im Obergeschoss wird vom Sohn zu eigenen Wohnzwecken genutzt, die Wohnung im Erdgeschoss wird vermietet. Im Übertragungsvertrag wird für die Erdgeschosswohnung ein Kaufpreis von 200.000 € vereinbart, die Wohnung im Obergeschoss soll unentgeltlich übertragen werden. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 400.000 €.

Frühere Rechtsauffassung:

Bei der teilentgeltlichen Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter waren die Anschaffungskosten zwingend nach dem Verhältnis der Verkehrswerte den einzelnen Wirtschaftsgütern anteilig zuzurechnen (BStBl 1993 I S. 80BStBl 1998 I S. 914

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