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BFH Urteil v. - VI R 22/04

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, EStG § 9

Mehraufwendungen für Verpflegung eines in einem Kehrbezirk mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern tätigen angestellten Kaminkehrers

Leitsatz

Eine zum Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen berechtigende Auswärtstätigkeit liegt immer dann vor, wenn (und solange) der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ggf. auch außerhalb einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird. Ist ein angestellter Kaminkehrer in einem Kehrbezirk tätig, der sich über ein ländliches Gebiet mit einem Durchmesser von mehr als zehn Kilometern erstreckt und in dem die einzelnen Einsatzstellen nicht in unmittelbarer Nähe aneinander angrenzen, kann er Mehraufwendungen für Verpflegung für die Dauer seiner Tätigkeit im Kehrbezirk als Werbungskosten geltend machen, da ein derart weiträumiges Gebiet nicht mehr als einheitliche großräumige Arbeitsstätte beurteilt werden kann. Der Mehraufwand ist nur für die Zeit ab Verlassen und bis zur Rückkehr in den Betrieb des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 507 Nr. 3
DStRE 2006 S. 454 Nr. 8
EStB 2006 S. 100 Nr. 3
HFR 2006 S. 250 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 8
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2006 S. 3105
NAAAB-75014

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