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Örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer bei Zwangsverwaltung umsatzsteuerpflichtig vermieteter oder verpachteter Grundstücke
Zwangsverwalter und Schuldner betreiben dasselbe (einheitliche) Unternehmen, auch wenn sie umsatzsteuerrechtlich getrennt zu erfassen sind; eine Aufteilung des Unternehmens des Schuldners findet durch die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht statt (, BStBl 1997 II S. 552 und , BStBl 2000 II S. 46).
Der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, ist dort, wo er seine gewerbliche oder berufliche, d. h. seine nachhaltige, entgeltliche Tätigkeit ausführt, indem er seine Leistungen anbietet, Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden. Im Regelfall ist das der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO), selbst wenn der Unternehmer dort keine Betriebsstätte hat (, BStBl 1960 III S. 376). Unerheblich ist auch, wo die einzelne Leistung vorbereitet oder ausgeführt wird.
Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken liegt die Besonderheit darin, dass dem Steuerpflichtigen (Unternehmer) in Bezug auf den zwangsverwalteten Grundbesitz die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wird und auf den Zwangsverwalter übergeht. Insoweit trifft nicht der Steuerpflichtige, sondern der Zwangsverwalter die u...