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Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das (BStBl 2005 I S. 838) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
In Nummer 2 der Regelung zu § 27 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
In der Regelung zu § 31 werden die Wörter „Bundesanstalt für Arbeit” durch die Wörter „Bundesagentur für Arbeit” und das Wort „Arbeitsämter” durch die Wörter „Agenturen für Arbeit” ersetzt.
In den Nummern 2.1 und 2.4 der Regelung zu § 93 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen” durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern” ersetzt.
In Nummer 3 der Regelung zu § 127 wird der erste Satz wie folgt gefasst:
„Die Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich unzuständigen Finanzamt erlassen worden ist ( –, BStBl 2004 II S. 751).”
Nummer 2.4 der Regelung zu § 175 – Einkommensteuer – wird wie folgt geändert:
Das erste Tiret (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) wird wie folgt gefasst:
Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folg...BStBl 2005 II S. 809