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BFH Urteil v. - VI R 16/03

Gesetze: WStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

GmbH-Gesellschafter als Arbeitnehmer

Leitsatz

(1) Zum Arbeitslohn gehören grundsätzlich auch Beiträge, die ein Arbeitgeber für die Zukunftssicherung eines Arbeitnehmers an einen Dritten leistet. Etwas anderes gilt für die gesetzlich geschuldeten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, weil die Entrichtung des Arbeitgeberanteils nicht als Gegenleistung für die Arbeitsleistung zu beurteilen ist. Die Frage, ob der Arbeitgeber gesetzlich zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung verpflichtet ist, entscheidet sich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. (2) GmbH-Gesellschafter sind regelmäßig dann, wenn sie zugleich Geschäftsführer der Gesellschaft sind und mindestens 50 v. H. des Stammkapitals innehaben, Selbständige. (3) Ein GmbH-Gesellschafter, der in der GmbH angestellt und nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschaftsrechte nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen. Allerdings kann die rechtlich bestehende Abhängigkeit im Einzelfall durch die tatsächlichen Verhältnisse so überlagert sein, dass eine Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausscheidet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 544 Nr. 3
DStR 2006 S. 365 Nr. 9
DStRE 2006 S. 382 Nr. 6
GmbH-StB 2006 S. 60 Nr. 3
GmbHR 2006 S. 268 Nr. 5
HFR 2006 S. 470 Nr. 5
KÖSDI 2006 S. 15042 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 37/2006 S. 3101
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 386
AAAAB-75604

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