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OFD Hannover - S 7330 - 25 - StO 181

Zeitpunkt der Umsatzsteuer- und Vorsteuerberichtigung bei Entgeltsminderungen

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, während der unternehmerische Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug ändern muss (§ 17 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG). Wird ein anderer Unternehmer als der Leistungsempfänger als Folge der Entgeltsminderung wirtschaftlich begünstigt, hat dieser die Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, § 17 Abs. 1 S. 3 u. 4 UStG.

Die Berichtigungen sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist, § 17 Abs. 1 S. 7 UStG.

Hierbei sind insbesondere folgende Fallgestaltungen zu unterscheiden:

Vertragsänderungen:

Erlischt die Forderung auf eine Gegenleistung auf Grund einer späteren Vertragsänderung teilweise, mindert sich das Entgelt bereits im Zeitpunkt der Vertragsänderung, s. Abschnitt 223 Abs. 2 Satz 3 UStR u. , BStBl 1996 II S. 206).

Mängelrügen:

Mindert sich der Kaufpreis auf Grund einer Mängelrüge, ändert sich die Bemessungsgrundlage im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisierung der Ansprüche (Erfüllungsgeschäft), s. Abschnitt 223 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005. Dies ist der Auszahlungszeitpunkt bzw. der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Kundenkonto.

Boni, Skonti und R...

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