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FG Köln Urteil v. - 5 K 892/03

Gesetze: GrEStG 1997 § 23 Abs. 4 Satz 1GrEStG 1997 § 11 Abs. 1

Immobilien

Grunderwerbsteuer; Bemessung

Leitsatz

1. Ein Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist und die Beteiligten damit im Verhältnis zueinander gebunden sind.

2. Eine nachträglich vereinbarte Kaufpreiserhöhung ist bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

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Fundstelle(n):
DAAAB-76144

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