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BMF - IV C 3 -InvZ 1015 - 1/06 BStBl 2006 I S. 119

Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für betriebliche Investitionen

Das Investitionszulagengesetz 2005 (InvZulG 2005) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl 2005 I S. 2961, BStBl 2005 I S. 943) sieht Investitionszulagen für betriebliche Investitionen gem. § 2 InvZulG 2005 in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet vor. Fördergebiet sind die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach dem Gebietsstand vom .

Die im InvZulG 2005 verwendeten Begriffe, die dem Einkommensteuerrecht entnommen worden sind, sind nach den für die Einkommensbesteuerung maßgebenden Grundsätzen auszulegen, soweit sich nicht aus dem InvZulG 2005, seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte etwas anderes entnehmen lässt ( – BStBl 1999 II S. 619). Die Gewährung der Investitionszulage hängt aber nicht von der konkreten ertragsteuerlichen Behandlung ab. Beide Regelungsbereiche stehen verfahrensrechtlich selbstständig nebeneinander ( – BStBl 2001 II S. 311). Soweit das InvZulG 2005 mit Vorschriften früherer Investitionszulagengesetze und anderer Fördergesetze übereinstimmt, sind höchstrichterliche Entscheidungen auch für das InvZulG 2005 anzuwenden.

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