Durch Untreuehandlungen des Sohnes verursachte Minderung des
Betriebsvermögens des Vaters als
Betriebsausgabe
Leitsatz
Betriebsausgaben müssen i. S. des § 4 Abs. 4 EStG nicht willentlich getätigt werden. Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein. Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue), wenn objektiv einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Im Streitfall lag die Ursache für die zum Vermögensverlust führenden Untreuehandlungen des Sohns durch eine im Vermögensübergabevertrag getroffene Zessionsabrede in der privaten Sphäre des Vaters.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 534 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 6 SAAAB-76191