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BFH Urteil v. - X R 48/03

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4

Durch Untreuehandlungen des Sohnes verursachte Minderung des Betriebsvermögens des Vaters als Betriebsausgabe

Leitsatz

Betriebsausgaben müssen i. S. des § 4 Abs. 4 EStG nicht willentlich getätigt werden. Auch Wertabgaben, die den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen, sog. "Zwangsaufwendungen", können Betriebsausgaben sein. Hierzu rechnen auch durch Straftaten verursachte Geld- bzw. Vermögensverluste (Diebstahl, Unterschlagung, Untreue), wenn objektiv einwandfrei feststeht, dass das auslösende Moment für die in Frage stehende Minderung des Betriebsvermögens im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Im Streitfall lag die Ursache für die zum Vermögensverlust führenden Untreuehandlungen des Sohns durch eine im Vermögensübergabevertrag getroffene Zessionsabrede in der privaten Sphäre des Vaters.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 534 Nr. 3
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 6
SAAAB-76191

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