Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind
steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen
Leitsatz
Erstattungszinsen gemäß § 233a AO sind steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Denn auch der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist eine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, und der Steuerpflichtige erhält die Erstattungszinsen als Gegenleistung dafür, dass er dem Steuerfiskus - wenn auch gezwungenermaßen - Kapital überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war.
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Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 527 Nr. 3 EStB 2006 S. 100 Nr. 3 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 5 PAAAB-76221