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OFD Rheinland

Umsatzsteuerliche Behandlung der Maschinenleistungen und Beherbergung von Betriebsfremden durch Land- und Forstwirte

Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 18/2004 (aktualisierte Version)

Gemäß dem Ergebnis der Erörterung der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung der Maschinenleistungen und Beherbergung von Betriebsfremden Folgendes:

Erbringung von Maschinenleistungen

Die Erbringung von Maschinenleistungen fällt nur in den Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung, wenn die Leistungen normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen.

Die Ausführung einer Maschinenleistung an einen Nichtlandwirt dient regelmäßig nicht der landwirtschaftlichen Urproduktion.

Eine Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung scheidet daher in diesen Fällen unabhängig von der Höhe der Umsätze aus.

Ist Empfänger einer Maschinenleistung ein Land- und Forstwirt, ist darauf abzustellen, ob es sich um eine landwirtschaftliche Dienstleistung im Sinne des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie handelt.

Die nicht im Sinne des Anhangs B der 6. EG-Richtlinie erbrachten Maschinenleistung an Land- und Forstwirte werden wie an Nichtlandwirte erbrachte Leistungen behandelt.

Diese Grundsätze sind erst auf nach dem ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Bei der Vermietung von normalerweise in land- und forstwirtschaftlichen Betriebe...

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