Steuerfreiheit eines Sanierungsgewinns bei Gewährung eines
teilweisen Schuldenerlasses durch Konkursverwalter
Leitsatz
(1) Für die Sanierungseignung eines Schuldenerlasses ist eine vollständige Entschuldung nicht Voraussetzung. Vielmehr kann eine Sanierung auch dann bejaht werden, wenn Schulden weiterhin bestehen, sie aber den Schuldner nicht belasten und beeinträchtigen, weil für ihre Tilgung dem Schuldner Vermögen zur Verfügung steht, so dass er die verbleibenden Schulden nicht als zusätzliche Last und Bedrohung empfinden muss. (2) Ein Schuldenerlass in Sanierungsabsicht kann auch vorliegen, wenn ein Konkursverwalter den größten Teil der Forderung eines Gläubigers erlässt, um den Konkurs des Schuldners zu vermeiden, damit dieser sich Mittel erwirtschaftet, mit denen er den nicht erlassenen Teil der Forderung des Gläubigers erfüllt. (3) Der Erlass einer nach der Betriebsaufgabe verbleibenden Schuld stellt ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung i. S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, welches zu einer Erhöhung des Betriebsaufgabegewinns führt. Dies gilt auch dann, wenn die Verbindlichkeiten auf üblichen Geschäftsvorfällen beruhen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 713 Nr. 4 HFR 2006 S. 348 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 6 WAAAB-76596