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BFH Beschluss v. - III B 74/05

Gesetze: EStG § 33

Abziehbarkeit von Aufwendungen für Austausch eines Teppichbodens wegen therapieresistenter Allergie als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz

Es ist nicht klärungsbedürftig i. S. des § 115 FGO, ob Aufwendungen für den Austausch eines Teppichbodens wegen therapieresistenter Allergie ausnahmsweise bei nachträglicher Ausstellung einer amtsärztlichen Bescheinigung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar sind. Denn insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie bei Aufwendungen für die Asbestsanierung einer Außenfassade oder für den Austausch formaldehydverseuchter Möbel.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 734 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 11
VAAAB-76608

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