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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 0284 - 21 St 41 M

Die öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG ab

1. Allgemeines

Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln.

An die Anordnung einer öffentlichen Zustellung sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 VwZG vorliegen, da durch die öffentliche Zustellung der Empfänger nur selten tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Verwaltungsakts erhält, er diesen aber durch die öffentliche Zustellung gegen sich gelten lassen muss. Eine unter Verstoß gegen die Voraussetzungen des § 10 VwZG durchgeführte öffentliche Zustellung verstößt gegen das Verfassungsgebot des rechtlichen Gehörs ( NJW 1992 S. 2280) und ist daher unwirksam.

2. Öffentliche Zustellung bei unbekanntem Aufenthaltsort des Empfängers (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG)

Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil das Finanzamt seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein ( BStBl 2000 II S. 560). Dies ist durch eine aktenkundig zu machende Auskunft der zuständigen Meldebehörde od...

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