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Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO)
1. Allgemeines
Bei der Festsetzung von Zinsen für Beträge, die in einem Verfahren vor den Steuergerichten streitig waren und nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits dem Kläger zu erstatten oder nachträglich zu vergüten sind, bittet die OFD, neben dem AEAO zu § 236 AO die nachstehenden Hinweise zu beachten:
2. Zu verzinsende Ansprüche
Erstattungszinsen sind zu zahlen für
2.1 Steuererstattungsansprüche oder wenn ein Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zunächst abgelehnt und danach ein Erstattungsbetrag erfolgreich eingeklagt worden ist.
2.2 Steuervergütungsansprüche (z. B. aus Vorsteuerüberschüssen)
2.3 Ansprüche auf Geldleistungen, auf die die Vorschriften der AO über Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind (z. B. Investitionszulage, Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen).
3. Nicht zu verzinsende Ansprüche
3.1 Eine Verzinsung der Ansprüche auf Erstattung der Kirchensteuer ist in Niedersachsen nicht vorgesehen.
3.2 Die Herabsetzung von Haftungsansprüchen und steuerlichen Nebenleistungen fällt nicht unter die Zinsregelung.
3.3 Außerdem ist die Zinsregelung nicht anwendbar, wenn im Erhebungsverfahren ein Verwaltungsakt, z. B. ein Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO, aufgehoben oder geändert wird. Denn hierdurch wird...