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BMF - IV B 1 - S 1320 - 11/06 BStBl 2006 I S. 26

Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Amtshilfe, die in- und ausländische Finanzbehörden einander zur Festsetzung ihrer Steuern, mit Ausnahme der durch den Zoll verwalteten Steuern und der Mehrwertsteuer, durch Auskunftsaustausch leisten, die nachfolgenden Grundsätze.

1 Allgemeines

Dieses Schreiben gilt für die zwischenstaatliche Amtshilfe bei der Festsetzung von Steuern. Ausgenommen sind

  1. die von der Zollverwaltung verwalteten Steuern und

  2. die MWSt.

Für die Durchführung der zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung gilt das mit  IV B 4 – S 1320 – 1/04 – im BStBl 2004 I S. 66 veröffentlichte Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung).

1.1 Grundsätzliches zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch

Die deutschen Finanzbehörden beanspruchen und gewähren zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch nach Maßgabe der in diesem Schreiben dargestellten Grundsätze.

Der zwischenstaatliche Auskunftsaustausch soll auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten den deutschen Finanzb...BStBl 1979 II S. 268BStBl 1995 II S. 358

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