Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis wegen Programmabsturzes
des zur Fristenüberwachung eingesetzten Computerkalendariums
Leitsatz
Ein auf einen vorübergehenden "Computer-Defekt" oder "Computer-Absturz" gestützter Wiedereinsetzungsantrag bedarf vor allem näherer Darlegungen zur Art des Defekts und zu seiner Behebung, z. B. Zeitpunkt der Löschung und Wiederherstellung des Fristenkalendariums. Setzt ein Prozessbevollmächtigter zur Überwachung der Rechtsmittel-(begründungs-)Fristen ein Computerkalendarium ein, muss er im Fall des Absturzes dieses Programms der Sache nachgehen und von sich aus prüfen, welche Rechtsmittel-(begründungs-)Fristen in seiner Kanzlei abzulaufen drohten oder während des Programmausfalls bereits abgelaufen waren. Das Hindernis für die Fristversäumnis i. S des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist deshalb bereits zum Zeitpunkt seiner Kenntnis vom Programmabsturz und nicht erst dann weggefallen, wenn er von der Fristversäumnis tatsächlich Kenntnis erlangt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 787 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 16/2006 S. 1279 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 4 WAAAB-76998