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Oberfinanzdirektion Karlsruhe - S 2221/38 - St 111

Kürzung des Vorwegabzugs (bis 2004) bzw. des Höchstbetrags (ab 2005) bei Gesellschafter-Geschäftsführern

1 Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionszusage ist der Vorwegabzug bzw. der Höchstbetrag nicht zu kürzen. Seine Pensionsanwartschaft beruht in vollem Umfang auf eigenen Beitragsleistungen, weil die Altersversorgung durch die (gewinnmindernde) Bildung einer Pensionsrückstellung bei der GmbH seine gesellschaftsrechtlichen Ansprüche auf den GmbH-Gewinn, d.h. seine möglichen Gewinnausschüttungen, mindert ( BStBl 2004 II S. 546; BStBl 2004 I S. 582, BStBl 2005 I S. 429, Rz 28).

2 Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionsansprüchen, die ihrer Beteiligung entsprechen

Sagt eine GmbH ihren zu jeweils 50 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern gleich hohe Pensionsansprüche zu, so steht beiden der Vorwegabzug bzw. der Höchstbetrag ungekürzt zu ( BStBl 2005 II S. 634). Diese BFH-Rechsprechung ist in allen offenen gleichgelagerten Fällen anzuwenden. Die anders lautende Regelung in Rz 28 des a.a.O., ist insoweit überholt.

Im Urteilsfall waren beide (nicht gleich alte) 50 v.H.-Gesellschafter zu Geschäftsführern bestellt und nicht rentenversicherungspflichtig. Be...

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