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OFD Magdeburg - S 1134 - 6 - St 251

Zustellung von Verwaltungsakten gem. § 9 VwZG an Empfänger im Ausland

1 Allgemeines

1.1 Neufassung des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG)

Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung im Ausland, die sich bisher nach § 14 VwZG a. F. richtete, ist ab diesem Zeitpunkt § 9 VwZG.

1.2 Zustellungsarten (§ 9 Abs. 1 VwZG)

Zustellungsbedürftige Verwaltungsakte (§ 122 Abs. 5 AO) an Empfänger im Ausland sind gem. § 9 VwZG zuzustellen:

  • durch Einschreiben mit Rückschein, soweit die Zustellung von Dokumenten unmittelbar durch die Post völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 VwZG),

  • auf Ersuchen der Behörde durch das Auswärtige Amt an eine Person, die das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört, sowie an Familienangehörige einer solchen Person, wenn diese das Recht der Immunität genießen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 VwZG), oder

  • durch Übermittlung elektronischer Dokumente nach § 5 Abs. 5 VwZG, soweit dies völkerrechtlich zulässig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 VwZG).

Sind gem. § 9 VwZG mehrere Zustellungsarten zulässig, hat die Behörde die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten (§ 2 Abs. 3 VwZG).

1.3 N...

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