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Öffentliche Zustellung
1 Vorbemerkung
Das VwZG ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 [Auszug]) mit Wirkung zum neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die öffentliche Zustellung, die sich bisher nach § 15 VwZG a. F. richtete, ist ab diesem Zeitpunkt § 10 VwZG.
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG) oder
sie im Fall des § 9 VwZG nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwZG).
2 Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung
Die öffentliche Zustellung als besondere Form der Zustellung ist nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Dokument dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln. Dabei ist auf Folgendes zu achten:
2.1 Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nicht schon deshalb unbekannt, weil das FA seine Anschrift im Zeitpunkt der beabsichtigten Bekanntgabe nicht kennt oder Briefe als unzustellbar zurückkommen. Die Anschrift muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Dies ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde oder der Polizei oder auf andere Weise zu belegen. Die blo...