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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - I 250/05 EFG 2006 S. 513 Nr. 7

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 6

Erneuter AdV-Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO nach Abweisung des Erstantrages wegen fehlender Zugangsvoraussetzungen gemäß § 69 Abs. 4

Leitsatz

Die Zulässigkeit eines erneut nach § 69 Abs. 3 FGO an das Gericht gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung unterliegt sowohl den Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 als auch des Abs. 6 Satz 2 FGO.

Das Gebot veränderter oder ohne Verschulden im vorherigen Verfahren nicht vorgetragener Umstände gilt im Hinblick auf die für eine gerichtliche Entscheidung relevanten materiell-rechtlichen Aspekte auch dann, wenn der vorherige abweisende Beschluss des Gerichtes auf mangelnden Zugangsvoraussetzungen beruht.

Keine Änderung durch das Gericht von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO bei einem wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO negativ zu bescheidenden Antrag eines Beteiligten.

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 513 Nr. 7
UAAAB-77466

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