Umfang der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags nach
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Ausübung anderer unschädlicher, aber
nicht begünstigter
Tätigkeiten
Leitsatz
§ 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG beschränkt den Umfang der Begünstigung auf die grundstücksverwaltende Tätigkeit. Daher ist es notwendig, den auf diese Tätigkeit entfallenden Teil des Gewerbeertrags (einschließlich der anteiligen Hinzurechnungen und Kürzungen) zu ermitteln, wenn das Steuersubjekt neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes andere unschädliche - aber nicht begünstigte - Tätigkeiten ausübt, wie z. B. das Erzielen von Einkünften aus der Verwaltung bzw. Nutzung eigenen Kapitalvermögens. Für eine Zuweisung zu letzterem Bereich muss in einer Parallelwertung zu den einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen ein einkünftebezogener Veranlassungszusammenhang der jeweiligen (Betriebs-)Einnahmen und (Betriebs-)Ausgaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen bestehen. Die Prüfung des einkünftebezogenen Veranlassungszusammenhangs hat nach den Maßstäben zu erfolgen, die einkommensteuerrechtlich für die Abgrenzung der erwerbsbezogenen Sphäre herangezogen werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 810 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 14 TAAAB-77595