Gesonderte und einheitliche Feststellung von
Vorsteuerbeträgen aus Errichtung einer Kartoffellagerhalle durch nicht
unternehmerisch tätige GbR
Leitsatz
(1) Errichtet eine aus selbständigen Landwirten bestehende GbR eine Kartoffellagerhalle, die in den Betrieben der Gesellschafter eingesetzt wird, ist die aus der Errichtung herrührende Vorsteuer auch dann gesondert und einheitlich festzustellen, wenn die GbR selbst keine Umsätze ausführt und einer der beiden Gesellschafter als "Pauschallandwirt" vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. In diesem Fall ist umsatzsteuerrechtlich Leistungsempfänger nicht die GbR, sondern der einzelne Landwirt, so dass diesem die Vorsteuern entsprechend seinem Anteil an der GbR zuzurechnen sind. (2) Die Frage, ob festgestellte Vorsteuerbeträge (hier: nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG 1980) vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, entscheidet das für die Besteuerung des Feststellungsbeteiligten nach § 21 AO zuständige Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 626 Nr. 10 HFR 2006 S. 500 Nr. 5 KÖSDI 2006 S. 15122 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 19/2006 S. 1581 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 16 SAAAB-77607