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BFH Urteil v. - VIII R 70/04

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Umsatzsteuer als ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung

Leitsatz

(1) Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist eine verdeckte Gewinnausschüttung beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch ohne tatsächlichen Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das "Nahestehen" in diesem Sinne kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. (2) Sind unangemessene Provisionszahlungen einer GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen, ist die durch die verdeckte Gewinnausschüttung ausgelöste Umsatzsteuer ein Teil der verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt sowohl für § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG als auch für § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 722 Nr. 4
EStB 2006 S. 136 Nr. 4
GmbH-StB 2006 S. 92 Nr. 4
GmbHR 2006 S. 387 Nr. 7
KÖSDI 2006 S. 15120 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 10
EAAAB-77629

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