Die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bestimmte Frist ist
unabhängig vom Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuhalten
Leitsatz
Die in § 16 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GrEStG für den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bestimmte Frist von zwei Jahren ist seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang unabhängig davon einzuhalten, ob dem Steuerpflichtigen oder dem die Auflassung beurkundenden Notar vor Fristablauf die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG vorliegt. Dies steht nicht im Widerspruch zum Grundbuchrecht.
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 813 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 15 LAAAB-78321