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BFH Urteil v. - II R 11/04

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 3, BewG § 9, BewG § 138, BewG § 146

Bei Besteuerung einer gemischten Schenkung anzuwendende Grundsätze zur Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks

Leitsatz

Bei einer gemischten Grundstücksschenkung ist schenkungsteuerrechtlich nur der (unselbständige) freigebige Teil der gemischten freigebigen Zuwendung zu erfassen. Das Ausmaß der Bereicherung bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Beschenkten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers. Die Gegenleistung ist entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Zuwendenden von deren Steuerwert abzuziehen. Als Verkehrswert der Leistung des Schenkers und der Gegenleistung des Beschenkten ist jeweils der gemeine Wert i. S. des § 9 BewG, d. h. der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis, anzusetzen. Im Zwangsversteigerungsverfahren erzielte Erlöse sind nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt und daher bei der Ermittlung des gemeinen Werts nicht zugrunde zu legen. Für die Ermittlung des Verkehrswerts kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG i. V. mit §§ 138 ff. BewG auf einen typisierenden (Steuer-)Wert zurückgegriffen werden.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 744 Nr. 4
DStRE 2006 S. 479 Nr. 8
KÖSDI 2006 S. 15080 Nr. 5
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 13
FAAAB-78323

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