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Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde
Durch das Gesetz zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom , BStBl 2005 I S. 855, wurde das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) neu gefasst. Es tritt am in Kraft.
Die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde ist nunmehr in § 3 Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 und 3 VwZG, die Niederlegung – bisher § 11 Abs. 2 VwZG – in § 3 Abs. 2 Satz 2 VwZG geregelt.
1. Inhalt der zuzustellenden Sendung
Nach § 3 Abs. 1 des VwZG sind bei der Zustellung mittels Zustellungsurkunde der Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument – in einem verschlossenen Umschlag – und ein vorbereiteter Vordruck der Zustellungsurkunde an die Post zu übergeben. Dabei hat der vorbereitete Vordruck der Zustellungsurkunde folgende Angaben zu enthalten:
Anschrift des Empfängers,
Bezeichnung der absendenden Dienststelle und
Geschäftsnummer.
Fehlen diese Angaben auf der zuzustellenden Sendung ganz oder teilweise, ist die Zustellung unwirksam, auch wenn die Zustellungsurkunde den Anforderungen des § 182 der Zivilprozessordnung (ZPO) genügt. Gleiches gilt, wenn auf der Sendung eine falsche Geschäftsnummer angegeben ist.
Wegen der gebotenen Gewähr für die Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Sendung ist die Geschäftsnummer nicht nur auf der Zustellungsurkunde, sondern auch auf dem Briefumschlag anzugeben ( BStBl 1978 II S. 467, und BFH/NV 2005 S. 66).
Aus...BStBl 2000 II S. 520