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Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nach § 829 ZPO in Verbindung mit § 46 AO
Bei der Behandlung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen bittet die OFD, nach den folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Allgemeine Grundsätze
Erstattungs- oder Vergütungsansprüche des Stpfl., die sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, unterliegen wie andere Geldforderungen der Pfändung gem. §§ 829 ff. ZPO; zusätzlich gelten die Sonderbestimmungen des § 46 AO.
1.1 Beteiligte am Pfändungsverfahren sind:
der Pfändungsgläubiger. Das ist derjenige, der aufgrund eines Vollstreckungstitels (z.B. Urteil, vollstreckbarer Verwaltungsakt) einen vollstreckbaren Geldanspruch gegen den Pfändungsschuldner hat.
der Pfändungsschuldner. Das ist derjenige, der die nach dem Vollstreckungstitel geschuldete Leistung zu erfüllen hat und Inhaber des gepfändeten Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs ist (erstattungsberechtigter Steuerpflichtiger).
der Drittschuldner. Das ist nach § 46 Abs. 7 AO das für die Entscheidung über den Erstattungs- oder Vergütungsanspruch zuständige FA (vgl. Nr. 2.1.3). Wegen der Pflichten des FA als Drittschuldner siehe Nr. 3.3.
1.2 Pfändungsbeschluss
Die Pfändung (d.h. die Sicherstellung der Forderung) wird durch die förmliche Zustellung des vom Amtsgericht erlassenen Pfändungsbeschlusses bewirkt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Erst mit...