a) Eine bloße Zahlungsstockung ist anzunehmen, wenn der Zeitraum nicht überschritten wird, den eine kreditwürdige Person benötigt, um sich die benötigten Mittel zu leihen. Dafür erscheinen drei Wochen erforderlich, aber auch ausreichend.
b) Beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, daß die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
c) Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BB 2005 S. 1923 Nr. 36 BBK-Kurznachricht Nr. 17/2005 S. 802 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2005 S. 855 DB 2005 S. 1787 Nr. 33 DStR 2005 S. 1616 Nr. 38 DStR 2006 S. 46 Nr. 1 DStZ 2005 S. 687 Nr. 19 GmbH-StB 2005 S. 262 Nr. 9 GmbHR 2005 S. 1117 Nr. 17 HFR 2006 S. 203 Nr. 2 INF 2005 S. 652 Nr. 17 NJW 2005 S. 3062 Nr. 42 NWB-Eilnachricht Nr. 46/2005 S. 3852 SJ 2005 S. 39 Nr. 22 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2005 S. 778 WM 2005 S. 1468 Nr. 31 ZIP 2005 S. 1426 Nr. 32 wistra 2005 S. 432 Nr. 11 AAAAB-78851