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BFH Urteil v. - I R 72/04

Gesetze: EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 52 Abs. 27

Anrechnung von Körperschaftsteuer aufgrund mehrerer im Veranlagungszeitraum 1993 zu berücksichtigender Gewinnausschüttungen

Leitsatz

Bei Gewinnausschüttungen einer GmbH für 1993 ist Körperschaftsteuer grundsätzlich in Höhe von 9/16 der Einnahmen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG anzurechnen. Das gilt nur dann nicht, wenn die GmbH eine Steuerbescheinigung ausgestellt hat, in der die anrechenbare Körperschaftsteuer nur mit 3/7 der Einnahmen ausgewiesen ist. Fehlt es an einer solchen Bescheinigung, so ist die Anrechnung auch dann in Höhe von 9/16 der Einnahmen vorzunehmen, wenn bei der Veranlagung der GmbH die Körperschaftsteuer auf 3/7 der Ausschüttung festgesetzt worden ist. Diese Beurteilung greift auch dann durch, wenn mehrere im Veranlagungszeitraum 1993 zu berücksichtigende Ausschüttungen stattgefunden haben und die GmbH für einzelne von ihnen eine anrechenbare Steuer von 3/7 und für andere eine anrechenbare Steuer von 9/16 der Einnahmen bescheinigt hat.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2006 S. 925 Nr. 5
GmbHR 2006 S. 388 Nr. 7
HFR 2006 S. 585 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 28/2006 S. 12
BAAAB-79010

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