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Steuerbefreiung für die Vermittlung von Krediten nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG
Bezug:
Der , BStBl 2003 II S. 958, entschieden, dass eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vorliegt, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reiche es nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.
Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin mit Schreiben vom , IV A 6 – S 7160a – 26/04, BStBl 2004 I S. 1199, zur Anwendung des o. g. BFH-Urteils die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Vermittlung” in § 4 UStG einheitlich auszulegen ist und daher insbesondere Untervermittlungsumsätze nicht mehr nach § 4 UStG steuerbefreit sein können, es sei denn, die besondere Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 11 UStG ist einschlägig.
Gleichzeitig wurde eine Nichtbeanstandungsregelung eingeführt, nach der es nicht zu beanstanden ist, wenn vor dem erbrachte Vermittlungsleistungen nach...