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Umwandlung eines bestehenden Regie- oder Eigenbetriebes sowie einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung bzw. Einbringung von Anteilen in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR)
Nachdem mit dem 1. Gesetz zur Modernisierung von Rat und Verwaltung in NRW (GVBL. NW 1999 S. 386) der Gesetzgeber die Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) als neue Rechtsform für gemeindliche Betätigungen in NRW eingeführt hat, häufen sich Anfragen, ob die Umwandlung eines bestehenden Regie- und Eigenbetriebes sowie einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einer Gebietskörperschaft in eine AöR zulässig ist. Die OFD bittet dazu folgende Auffassung zu vertreten:
Die Umwandlung eines bestehenden Regie- und Eigenbetriebes sowie einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung einer Gebietskörperschaft in eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zivilrechtlich zulässig, eine steuerneutrale Übertragung ist in Einzelfällen in analoger Anwendung der Regelungen des UmwStG ist möglich, sofern eine Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.
Zivilrechtlich ermöglichen § 1 Abs. 1 i. V. m. § 168 ff. oder § 174 ff. Umwandlungsgesetz zwar nicht die Ausgliederung eines Unternehmens, das von einer Gebietskörperschaft oder von einem Zusammenschluss von Gebietskörperschaften, der nicht Gebietskörperschaft ist, betrieben wird, auf eine AöR. § 1 Abs. 2 Umwandlungsgesetz erlaubt jedoch dann eine Umw...