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Einsatzwechseltätigkeit;
Neuregelung aufgrund der , VI R 16/04, VI R 7/02, VI R 34/04, VI R 70/03 (BStBl 2005 II S. 782 ff) und des (BStBl 2005 I S. 960)
Neuregelungen des Werbungskostenabzuges und Arbeitgeberersatzes bei Einsatzwechseltätigkeit
(BStBl 2005 I S. 960), (BStBl 2005 I S. 673)
Bezug:
Mit den Urteilen vom hat der BFH teilweise seine Rechtsprechung zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeit geändert. Dies hat Auswirkungen auf die LStR und LStH; eine Anpassung wurde bereits in den LStR und LStH 2006 vorgenommen.
1 Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung (Tz. II IV C 5 – S 2353 – 211/05)
Bislang galt nach H 43 (6-12) „Wahlrecht” LStH 2005 und Rechtsprechung des BFH für Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand, welche an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig und auswärtig untergebracht sind, ein Wahlrecht. Danach konnte der Arbeitnehmer zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung (R 43 Abs. 6 Satz 1 LStR) und denen der Einsatzwechseltätigkeit wählen. Für Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand galten für die ersten drei Monate der Tätigkeit die gleichen Grundsätze (R 43 Abs. 12 LStR, BStBl 2004 I S. 582).
Der BFH hat mittlerweile in mehreren Entscheidungen (u. a. , BStBl 2005 II S. 782) seine bisherige Rechtsansicht zum Wahlrecht aufgegeben. Nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG setzt eine doppelte Haushaltsführung voraus, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er seinen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und dort auch wohnt. Der Bezug ein...