Das Teilzeit- und Befristungsgesetz
bezweckt, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer
zu fördern, und ist deshalb grundsätzlich eine objektive und
angemessene Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters.
Allerdings geht es über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten
legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist, und verstößt gegen
EU-Recht, da allen Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben,
unterschiedslos – gleichgültig, ob und wie lange sie vor Abschluss
des Arbeitsvertrags arbeitslos waren – bis zum Ruhestand befristete,
unbegrenzt häufig verlängerbare Arbeitsverträge angeboten werden
können. Diese große, ausschließlich nach dem Lebensalter
definierte Gruppe von Arbeitnehmern läuft damit während eines
erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr, von festen
Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein, die doch einen
wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes
darstellen.