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EuGH Urteil v. - C-144/04

Gesetze: Richtlinie 2000/78/EG Art. 6

Uneingeschränkte Befristungsmöglichkeit älterer Arbeitnehmer EU-rechtswidrig

Leitsatz

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz bezweckt, die berufliche Eingliederung arbeitsloser älterer Arbeitnehmer zu fördern, und ist deshalb grundsätzlich eine objektive und angemessene Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters. Allerdings geht es über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten legitimen Ziels angemessen und erforderlich ist, und verstößt gegen EU-Recht, da allen Arbeitnehmer, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, unterschiedslos – gleichgültig, ob und wie lange sie vor Abschluss des Arbeitsvertrags arbeitslos waren – bis zum Ruhestand befristete, unbegrenzt häufig verlängerbare Arbeitsverträge angeboten werden können. Diese große, ausschließlich nach dem Lebensalter definierte Gruppe von Arbeitnehmern läuft damit während eines erheblichen Teils ihres Berufslebens Gefahr, von festen Beschäftigungsverhältnissen ausgeschlossen zu sein, die doch einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen.

Fundstelle(n):
BAAAB-79396

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