Sonderregelung (Margenbesteuerung) für
Reisebüros und Reiseveranstalter
Leitsatz
Art. 26 der Sechsten
Richtlinie 77/388/EWG des
Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist
dahin auszulegen, dass er auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, der
Dienstleistungen wie die „High-School-Programme” und
„College-Programme”, die in der Durchführung von Sprach- und
Studienreisen ins Ausland bestehen, anbietet und der seinen Kunden gegen
Zahlung eines Pauschalpreises im eigenen Namen einen drei- bis zehnmonatigen
Auslandsaufenthalt bietet und dabei Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger
in Anspruch nimmt.